1A- WINTERDIENST

Als Hauseigentümer oder Vermieter müssen Sie dafür sorgen das die Gehwege und Zufahrten zum ihren Objekt frei geräumt und gestreut werden. Wenn Sie diese Arbeit nicht selbst machen oder nicht möchten, Sie  können unseren Unternehmen beauftragen. Wir sind immer für Sie da!

BGH Urteil: Der Winterdienst hat so zu erfolgen, dass zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends die Gehwege frei von Schnee und Eis sowie gestreut sind.  An Wochenenden und Feiertagen sollte der Winterdienst bis spätestens 9 Uhr erfolgen. An Orten mit hohem Publikumsverkehr, wie etwa Restaurant, Kinos oder Discotheken muss auch noch nach 22 Uhr gestreut werden 

  • Winterdienst
  • Schnee Räumung
  • Streudienst
  • Streugutentfernung